Von dem Wort „öffentlich“ darf man sich nicht täuschen lassen, denn das Grundbuch wird zwar durch eine öffentliche Stelle, wie gesagt durch das Grundbuchamt, gepflegt – jedoch hat nicht jeder ein Recht zur Einsichtnahme. Damit eine solche möglich ist, benötigt man ein „berechtigtes Interesse“. Die Feststellung, ob ein „berechtigtes Interesse“ bei einem Antragsteller tatsächlich gegeben ist, liegt im Ermessensspielraum des Grundbuchamts bzw. des dort zuständigen Sachbearbeiters.